Mit einem MES können Maschinen- und Betriebsdaten (MDE/BDE) in einem Unternehmen zum Zweck der Optimierung der Produktion digital erhoben werden. Was zuvor händisch auf Papier und in Excel-Dateien notiert wurde, lässt sich automatisch erfassen – eine Zeitersparnis für die Mitarbeitenden, die sich dann um andere wichtige Aufgaben kümmern können. Deutlich wird zudem: Das Prinzip der Datenerfassung ist nicht neu, sondern wird auch ohne MES in Unternehmen praktiziert. Nur so können wichtige Daten über die Produktion gesammelt werden. Durch eine Software werden jedoch aus einem Bauchgefühl deutliche Fakten. Sie wertet die Produktivität der Fabrik automatisch aus, zeigt Potenzial auf und ermöglicht so eine Verbesserung der Leistungskraft. Gleichzeitig profitieren Mitarbeitende von einer Arbeitserleichterung sowie modernen Prozessen und können selbst aktiv das Tool während ihrer Arbeit für sich nutzen. Aus einer händischen wird eine automatische Erfassung.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bei Softwareeinführung ist entscheidend
Der Betriebsrat ist ein wichtiges Organ in einer Organisation und muss in die Entscheidung über die Erfassung von Produktionsdaten einbezogen werden. Er vertritt die Interessen der Mitarbeitenden und hat gleichzeitig bestimmte Aufgaben, Rechte und Pflichten, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufführt. Nur durch einen engen Austausch können gleich zu Beginn Missverständnisse und Unklarheiten zum Projekt ausgeräumt werden. Nach § 80 BetrVG hat der Betriebsrat Überwachungs-, Gestaltungs-, Schutz- und Förderungsaufgaben:
- Er überwacht damit die Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen im Sinne der Arbeitnehmenden.
- Zu den Schutzaufgaben zählt, dass der Betriebsrat die Eingliederung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Arbeitnehmender unterstützt, Maßnahmen für ältere Personen durchsetzt oder auch die Integration ausländischer Mitarbeitenden fördert.
- Unter Gestaltungsaufgaben wird verstanden, dass der Betriebsrat Anregungen von Arbeitnehmenden aufnimmt und Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragt und durchsetzt.
- Zu den Förderungsaufgaben zählt die Umsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sowie die generelle Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Vertrieb.
Auch verfügt der Betriebsrat über eine Reihe von Rechten. Hier wird unterschieden zwischen denen, die den Betriebsrat als Gremium betreffen und solchen, die die einzelnen Mitglieder meinen:
- So hat das Gremium Informationsrechte: Der Betriebsrat muss alle Informationen des Arbeitgebers erhalten, um seine Arbeit richtig ausführen zu können.
- Wichtig im Zusammenhang der Einführung eines MES sind auch die Mitwirkungsrechte, nach denen der Arbeitgebende den Betriebsrat anhören muss und andersherum ein Beratungsrecht besteht.
- Zudem verfügt das Gremium über Mitbestimmungsrechte.
Genauso muss der Betriebsrat auch einigen Pflichten nachgehen. Hier ist die Verschwiegenheitspflicht zu nennen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder auch Personalangelegenheiten betrifft. Auch herrschen eine Fortbildungspflicht sowie allgemeine Pflichten wie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden.
Müssen Arbeitgebende den Betriebsrat über den Einsatz technischer Systeme informieren?
Mit einem MES wie dem FASTEC 4 PRO werden Produktionsdaten erhoben. Wenn vom Unternehmen gewünscht, meldet sich ein Maschinenbediener zu Beginn der Schicht an seiner Maschine an. Dann ist nachvollziehbar, wie lange er gearbeitet oder wie viel er in seiner Schicht produziert hat. Genauso kann die Software aber auch ohne Personalanmeldung genutzt werden. Dann werden die Maschinen- und Betriebsdaten ohne Mitarbeiterbezug erfasst.
Unternehmen müssen grundsätzlich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Letzteres hat drei Phasen festgesetzt, in welchen der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht einsetzen kann. Darunter fällt die Erhebungsphase, wenn Daten über das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmenden erhoben werden. Als zweites gibt es die Verarbeitungsphase, in der genau diese Daten zum Zweck der Auswertung gesichert, geordnet und zueinander in Beziehung gesetzt werden. In der Nutzungsphase wird schließlich eine Bewertung der Daten vorgenommen.
Vor der Einführung eines MES ist auch wichtig zu beachten, dass ein Unternehmen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den Einsatz technischer Systeme informieren muss. Auch ist dieser in der Lage, in die Gespräche darüber einen Sachverständigen einzubinden. Das kommt in der Regel dann vor, wenn dem Betriebsrat wichtige Informationen zum Projekt fehlen.
Zudem dürfen nur dann Daten erhoben werden, wenn sie nach § 26 Abs. 1 BDSG Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses dienen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat auch hier ein Mitbestimmungsrecht. Er muss zudem gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG dafür sorgen, dass die Regelungen der DSGVO sowie des BDSG im Unternehmen befolgt werden.
Betriebsvereinbarung über die Software kann eine Lösung sein
Herrschen noch Meinungsverschiedenheiten zur Einführung eines MES oder möchten beide Parteien ihre Rahmenbedingungen lieber schriftlich festhalten, dient eine Betriebsvereinbarung als hilfreiches Instrument. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Nachdem dieser aufgesetzt und unterschrieben ist, gelten die festgesetzten Regelungen für die gesamte Belegschaft. Eine Betriebsvereinbarung hat den Vorteil, dass Klarheit entsteht und sich beide Parteien immer wieder auf das schriftlich Festgehaltene berufen können.
Die Inhalte des Vertrages werden durch höherrangiges Recht sowie Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts bestimmt. Vorhanden ist beispielsweise eine Zielsetzung. Diese legt bei der Einführung eines MES genau fest, wofür die Software genutzt wird: Denkbar ist hier die Nennung von Ertragssteigerung, Einsparungen, Instandhaltung sowie die Optimierung der Prozesse und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen. Eine Speicherfrist regelt, dass Betriebsdaten in personenbezogener Form nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Verwendungszwecks dient. Genauso kann vereinbart werden, dass Daten nicht zur Überwachung von Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmenden ohne Zustimmung des Betriebsrats genutzt werden dürfen.
Was tun, wenn Mitarbeitende und Betriebsrat Vorbehalte haben?
Führen Unternehmen zum ersten Mal eine digitale Datenerfassung ein und herrscht noch wenig Informationsvermittlung über die geplanten Maßnahmen und den Zweck des Projekts, kann es zu Unsicherheiten in der Belegschaft kommen. Ein hilfreiches Beispiel aus der Praxis bietet unser Kunde Heraeus Medical. Auch hier gab es zu Beginn einige Vorbehalte. Das Unternehmen hat die Einführung der digitalen Datenerfassung eng mit dem Betriebsrat abgestimmt. Um der Belegschaft mögliche Ängste zu nehmen, war es hier nötig, zu kommunizieren, dass mit der zugrundeliegenden Konfiguration des Systems eine personenbezogene Überwachung nicht möglich ist. Vertrautheit mit dem System haben die Mitarbeitenden dadurch gewonnen, dass sie täglich damit arbeiteten und das Linienpersonal die Erfassung selbst bediente. So entstand ein Gefühl dafür, was mit den Daten passiert. Auch hat sich als positiv herausgestellt, Wünsche von Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Dadurch ist es Heraeus Medical gelungen, dass sich die Mitarbeitenden mit dem Prozess identifizieren.